E-Commerce-Gesetz (ECG)
397L0007
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz - Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1
- Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Amtsblatt Nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 - 0027
Text:
RICHTLINIE 97/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), aufgrund des am
27. November 1996 vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen
Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts sind geeignete
Maßnahmen zu dessen schrittweiser Festigung zu ergreifen.
(2) Der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen betrifft nicht nur
den gewerblichen Handel, sondern auch Privatpersonen. Er bedeutet für den
Verbraucher, daß dieser zu den Gütern und Dienstleistungen eines anderen
Mitgliedstaats zu den gleichen Bedingungen Zugang hat wie die Bevölkerung
dieses Staates.
(3) Die Vollendung des Binnenmarkts kann für den Verbraucher besonders im
grenzüberschreitenden Fernabsatz sichtbar zum Ausdruck kommen, wie dies
unter anderem in der Mitteilung der Kommission an den Rat "Auf dem
Weg zu einem Binnenmarkt für den Handel" festgestellt wurde. Es ist
für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unabdingbar, daß der
Verbraucher sich an ein Unternehmen außerhalb seines Landes wenden kann,
auch wenn dieses Unternehmen über eine Filiale in dem Land verfügt, in
dem der Verbraucher lebt.
(4) Mit der Einführung neuer Technologien erhalten die Verbraucher einen
immer besseren Überblick über das Angebot in der ganzen Gemeinschaft und
zahlreiche neue Möglichkeiten, Bestellungen zu tätigen. Einige
Mitgliedstaaten haben bereits unterschiedliche oder abweichende
Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz erlassen, was negative
Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt
zur Folge hat. Es ist daher geboten, auf Gemeinschaftsebene eine
Mindestzahl gemeinsamer Regeln in diesem Bereich einzuführen.
(5) Unter den Nummern 18 und 19 des Anhangs zur Entschließung des Rates
vom 14. April 1975 über das erste Programm der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Information
der Verbraucher (4) wird von der Notwendigkeit gesprochen, die Käufer von
Gütern oder Dienstleistungen vor der Forderung nach Zahlung nicht
bestellter Waren und vor aggressiven Verkaufsmethoden zu schützen.
(6) In der Mitteilung der Kommission an den Rat mit dem Titel "Neuer
Impuls für die Verbraucherschutzpolitik", die durch die
Entschließung des Rates vom 23. Juni 1986 (5) gebilligt wurde, wird unter
Nummer 33 erklärt, daß die Kommission Vorschläge zur Verwendung neuer
Informationstechnologien unterbreiten wird, die es den Verbrauchern
ermöglichen, Bestellungen an einen Lieferer von zu Hause aus zu tätigen.
(7) In der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über künftige
Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (6) wird die
Kommission aufgefordert, ihre Bemühungen vor allem auf die im Anhang der
Entschließung angegebenen Bereiche zu konzentrieren. In diesem Anhang
werden die neuen Technologien, die den Fernabsatz ermöglichen, erwähnt.
Die Kommission ist dieser Entschließung durch die Annahme eines
"Dreijahresplans für die Verbraucherpolitik in der EWG
(1990-1992)" nachgekommen; dieser Plan sieht die Verabschiedung einer
diesbezüglichen Richtlinie vor.
(8) Die Frage, welche Sprachen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz zu
verwenden sind, fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
(9) Der Abschluß von Verträgen im Fernabsatz ist durch die Verwendung
einer oder mehrerer Fernkommunikationstechniken gekennzeichnet. Diese
verschiedenen Techniken werden im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems ohne gleichzeitige
Anwesenheit des Lieferers oder Dienstleistungserbringers und des
Verbrauchers eingesetzt. Aufgrund ihrer ständigen Weiterentwicklung
können diese Techniken nicht in einer erschöpfenden Liste erfaßt
werden; es ist daher notwendig, brauchbare Prinzipien auch für die wenig
verwendeten unter ihnen festzulegen.
(10) Dieselbe Transaktion, die sukzessive Vorgänge oder eine Reihe von
getrennten Vorgängen, die sich über einen bestimmten Zeitraum
erstrecken, umfaßt, kann je nach Gesetzeslage in den Mitgliedstaaten in
rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Bestimmungen
dieser Richtlinie können - vorbehaltlich der Inanspruchnahme von Artikel
14 - nicht unterschiedlich je nach den Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten angewandt werden. Es erscheint deshalb angebracht, daß
den Bestimmungen der Richtlinie zumindest zu dem Zeitpunkt nachgekommen
werden muß, zu dem der erste einer Reihe von sukzessiven Vorgängen oder
der erste einer Reihe von getrennten Vorgängen erfolgt, die sich über
einen bestimmten Zeitraum erstrecken und als ein Gesamtvorgang gelten
können, und zwar ungeachtet, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von
Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder aufeinanderfolgender
getrennter Verträge ist.
(11) Die Verwendung dieser Techniken darf nicht zu einer Verringerung der
dem Verbraucher vermittelten Informationen führen. Es sind daher die
Informationen festzulegen, die dem Verbraucher unabhängig von der
verwendeten Kommunikationstechnik zwingend übermittelt werden müssen.
Außerdem muß die Übermittlung dieser Informationen entsprechend den
sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfolgen, und zwar
insbesondere gemäß der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September
1984 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der irreführenden Werbung (7). Falls
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen
gemacht werden, obliegt es dem Verbraucher, nach seiner Wahl bestimmte
grundlegende Angaben wie Identität des Lieferers, wesentliche
Eigenschaften und Preis der Waren oder Dienstleistungen zu verlangen.
(12) Bei Benutzung des Telefons sollte der Verbraucher zu Beginn des
Gesprächs genügend Informationen erhalten, um zu entscheiden, ob er das
Gespräch fortsetzen will oder nicht.
(13) Die mit Hilfe bestimmter elektronischer Technologien verbreitete
Information ist häufig nicht beständig, soweit sie nicht auf einem
dauerhaften Datenträger empfangen wird. Infolgedessen ist es notwendig,
daß der Verbraucher rechtzeitig schriftlich Informationen erhält, die
zur korrekten Ausführung des Vertrags erforderlich sind.
(14) Der Verbraucher hat in der Praxis keine Möglichkeit, vor Abschluß
des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der
Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Daher sollte ein
Widerrufsrecht bestehen, sofern in dieser Richtlinie nicht etwas anderes
bestimmt ist. Damit es sich um mehr als ein bloß formales Recht handelt,
müssen die Kosten, die, wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der
Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren
Kosten der Rücksendung der Waren begrenzt werden. Das Widerrufsrecht
berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des
Verbrauchers, insbesondere bei Erhalt von beschädigten Erzeugnissen oder
unzulänglichen Dienstleistungen oder Erzeugnissen und Dienstleistungen,
die mit der entsprechenden Beschreibung in der Aufforderung nicht
übereinstimmen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und
Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen.
(15) Ebenso ist eine Frist für die Erfüllung des Vertrags vorzusehen,
wenn sie nicht bei der Bestellung festgelegt worden ist.
(16) Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne vorherige
Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren
zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, ist als nicht zulässig
anzusehen, es sei denn, es handele sich um eine Ersatzlieferung.
(17) Die in den Artikeln 8 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 festgelegten
Prinzipien sind zu berücksichtigen. Es ist daher angezeigt, dem
Verbraucher ein Recht auf den Schutz des Privatlebens, insbesondere vor
Belästigungen durch gewisse besonders aufdringliche
Kommunikationstechniken, zuzuerkennen und mithin die spezifischen Grenzen
der Nutzung solcher Techniken genau zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten
sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Verbraucher, die keine
Kontaktaufnahme durch bestimmte Kommunikationsmittel wünschen, auf
wirksame Weise vor derartigen Kontakten zu schützen, und zwar ohne
Beeinträchtigung der zusätzlichen Garantien, die dem Verbraucher
aufgrund gemeinschaftlicher Regelungen über den Schutz personenbezogener
Daten und der Privatsphäre zustehen.
(18) Es ist wichtig, daß die verbindlichen Grundregeln dieser Richtlinie
im Einklang mit der Empfehlung 92/295/EWG der Kommission vom 7. April 1992
über Verhaltenskodizes zum Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (8) gegebenenfalls durch freiwillige Bestimmungen der
betreffenden Berufszweige ergänzt werden.
(19) Im Hinblick auf einen optimalen Verbraucherschutz ist es wichtig,
daß der Verbraucher in ausreichendem Umfang über die Bestimmungen dieser
Richtlinie und etwaige Verhaltenskodizes auf diesem Gebiet unterrichtet
wird.
(20) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie kann den
Verbrauchern, aber auch Mitbewerbern, schaden. Es können daher
Bestimmungen vorgesehen werden, die es öffentlichen Einrichtungen oder
deren Vertretern oder Verbraucherverbänden, die nach dem innerstaatlichen
Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, oder
Berufsverbänden mit berechtigtem Interesse erlauben, auf Anwendung dieser
Richtlinie zu dringen.
(21) Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist es wichtig, die Frage
grenzüberschreitender Beschwerden so bald wie möglich zu behandeln. Die
Kommission hat am 14. Februar 1996 einen Aktionsplan für den Zugang der
Verbraucher zum Recht und die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten der
Verbraucher im Binnenmarkt veröffentlicht. Dieser Aktionsplan umfaßt
spezifische Initiativen zur Förderung außergerichtlicher Verfahren. Es
werden objektive Kriterien (Anhang II) vorgeschlagen, um die
Verläßlichkeit jener Verfahren sicherzustellen, und es wird die
Verwendung von genormten Formblättern (Anhang III) vorgesehen.
(22) Bei den neuen Technologien entzieht sich die technische Seite dem
Einfluß des Verbrauchers. Es ist daher vorzusehen, daß die Beweislast
dem Lieferer auferlegt werden kann.
(23) In bestimmten Fällen besteht die Gefahr, daß dem Verbraucher der in
dieser Richtlinie aufgestellte Schutz entzogen wird, indem das Recht eines
Drittlands zum auf den Vertrag anwendbaren Recht erklärt wird. Diese
Richtlinie sollte deshalb Bestimmungen enthalten, die dies ausschließen.
(24) Ein Mitgliedstaat kann im Interesse der Allgemeinheit in seinem
Hoheitsgebiet die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse und Dienstleistungen
im Rahmen von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz untersagen. Dieses Verbot
muß unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gehandhabt
werden. Entsprechende Verbote sind insbesondere im Hinblick auf
Arzneimittel im Rahmen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober
1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (9) und der
Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Werbung für
Humanarzneimittel (10) bereits vorgesehen -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vertragsabschlüsse im
Fernabsatz zwischen Verbrauchern und Lieferern.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Vertragsabschluß im Fernabsatz" jeden zwischen einem
Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder eine
Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des
Lieferers geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen
Abschluß einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich
eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet;
2. "Verbraucher" jede natürliche Person, die beim Abschluß von
Verträgen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
3. "Lieferer" jede natürliche oder juristische Person, die beim
Abschluß von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;
4. "Fernkommunikationstechnik" jedes Kommunikationsmittel, das
zum Abschluß eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Lieferer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden kann. Eine beispielhafte Liste der Techniken im Sinne
dieser Richtlinie ist in Anhang I enthalten;
5. "Betreiber einer Kommunikationstechnik" jede natürliche oder
juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, deren
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darin besteht, den Lieferern eine
oder mehrere Fernkommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen.
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die
- in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II angeführte
Finanzdienstleistungen betreffen;
- unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
Geschäftsräumen geschlossen werden;
- mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden;
- für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die
sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen;
- bei einer Versteigerung geschlossen werden.
(2) Die Artikel 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 1 gelten nicht für
- Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Händlern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden;
- Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluß
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen; ausnahmsweise
kann der Lieferer sich bei Freizeitveranstaltungen unter freiem Himmel das
Recht vorbehalten, Artikel 7 Absatz 2 unter besonderen Umständen nicht
anzuwenden.
Artikel 4
Vorherige Unterrichtung
(1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abschluß eines Vertrags im
Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:
a) Identität des Lieferers und im Fall von Verträgen, bei denen eine
Vorauszahlung erforderlich ist, seine Anschrift;
b) wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;
d) gegebenenfalls Lieferkosten;
e) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder
Erfüllung;
f) Bestehen eines Widerrufrechts, außer in den in Artikel 6 Absatz 3
genannten Fällen;
g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht
nach dem Grundtarif berechnet;
h) Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises;
i) gegebenenfalls Mindestlaufzeit des Vertrags über die Lieferung von
Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
(2) Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck
unzweideutig erkennbar sein muß, müssen klar und verständlich auf
jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepaßte Weise erteilt
werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei
Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den
Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie
zum Beispiel Minderjährige), zu beachten.
(3) Bei Telefongesprächen mit Verbrauchern ist darüber hinaus zu Beginn
des Gesprächs die Identität des Lieferers und der kommerzielle Zweck des
Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
Artikel 5
Schriftliche Bestätigung der Informationen
(1) Der Verbraucher muß eine Bestätigung der Informationen gemäß
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig während der
Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten
Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem
anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit
ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich
oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger
erteilt wurden.
Auf jeden Fall ist folgendes zu übermitteln:
- schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten der
Ausübung des Widerrufsrechts im Sinne des Artikels 6, einschließlich der
in Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Fälle;
- die geographische Anschrift der Niederlassung des Lieferers, bei der der
Verbraucher seine Beanstandungen vorbringen kann;
- Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen;
- die Kündigungsbedingungen bei unbestimmter Vertragsdauer bzw. einer
mehr als einjährigen Vertragsdauer.
(2) Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Allerdings muß der Verbraucher
in jedem Fall die Möglichkeit haben, die geographische Anschrift der
Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei der er seine Beanstandungen
vorbringen kann.
Artikel 6
Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb
einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und
ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher
infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können,
sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die
Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag,
an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind, wenn
dies nach Vertragsabschluß der Fall ist, sofern damit nicht die
nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfüllt
hat, beträgt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel
5 übermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß
Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel
aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen
kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge
der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so
bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der
Verbraucher das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei
- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit
Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen
gemäß Absatz 1 begonnen hat;
- Verträgen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen,
deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die
der Lieferer keinen Einfluß hat, abhängt;
- Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren
Verfallsdatum überschritten würde;
- Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder
Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind;
- Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten;
- Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften folgendes vor:
- Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollständig oder
zum Teil durch einen vom Lieferer gewährten Kredit finanziert wird, oder
- wenn dieser Preis vollständig oder zum Teil durch einen Kredit
finanziert wird, der dem Verbraucher von einem Dritten aufgrund einer
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer gewährt wird,
wird der Kreditvertrag entschädigungsfrei aufgelöst, falls der
Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemäß Absatz 1 Gebrauch macht.
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Auflösung des
Kreditvertrags fest.
Artikel 7
Erfüllung des Vertrags
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Lieferer
die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem Tag auszuführen, der auf den
Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine Bestellung übermittelt
hat, folgt.
(2) Wird ein Vertrag vom Lieferer nicht erfüllt, weil die bestellte Ware
oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so ist der Verbraucher davon zu
unterrichten, und er muß die Möglichkeit haben, sich geleistete
Zahlungen möglichst bald, in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen, erstatten
zu lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten können indessen vorsehen, daß der Lieferer dem
Verbraucher eine qualitätsmäßig und preislich gleichwertige Ware
liefern oder eine qualitätsmäßig und preislich gleichwertige
Dienstleistung erbringen kann, wenn diese Möglichkeit vor
Vertragsabschluß oder in dem Vertrag vorgesehen wurde. Der Verbraucher
ist von dieser Möglichkeit in klarer und verständlicher Form zu
unterrichten. Die Kosten der Rücksendung infolge der Ausübung des
Widerrufsrechts gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers; der
Verbraucher ist davon zu unterrichten. In diesem Fall handelt es sich bei
der Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung nicht um
eine unbestellte Ware oder Dienstleistung im Sinne des Artikels 9.
Artikel 8
Zahlung mittels Karte
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß geeignete Vorkehrungen
bestehen, damit
- der Verbraucher im Fall einer betrügerischen Verwendung seiner
Zahlungskarte im Rahmen eines unter diese Richtlinie fallenden
Vertragsabschlusses im Fernabsatz die Stornierung einer Zahlung verlangen
kann;
- dem Verbraucher im Fall einer solchen betrügerischen Verwendung die
Zahlungen gutgeschrieben oder erstattet werden.
Artikel 9
Unbestellte Waren oder Dienstleistungen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung Waren
geliefert oder Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der
Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung
verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien,
daß unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen
erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung
gilt.
Artikel 10
Beschränkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken
(1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der
vorherigen Zustimmung des Verbrauchers:
- Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System);
- Fernkopie (Telefax).
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben,
mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur dann verwendet
werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig
abgelehnt hat.
Artikel 11
Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher für geeignete
und wirksame Mittel, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie
gewährleisten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein,
wonach eine oder mehrere der folgenden, im innerstaatlichen Recht
festzulegenden Einrichtungen im Einklang mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden
anrufen können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung dieser Richtlinie zu erreichen:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der
Verbraucher haben;
c) Berufsverbände mit berechtigtem Interesse.
(3) a) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, daß der Nachweis, daß eine
vorherige Unterrichtung stattfand, eine schriftliche Bestätigung erfolgte
oder die Fristen eingehalten wurden und die Zustimmung des Verbrauchers
erteilt wurde, dem Lieferer obliegen kann.
b) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß die Lieferer und die Betreiber von
Kommunikationstechniken, sofern sie hierzu in der Lage sind, Praktiken
unterlassen, die nicht mit den gemäß dieser Richtlinie erlassenen
Bestimmungen im Einklang stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den Mitteln, die sie zur
Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie vorsehen
müssen, eine freiwillige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser
Richtlinie durch unabhängige Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme
solcher Einrichtungen zwecks Streitschlichtung vorsehen.
Artikel 12
Unabdingbarkeit
(1) Der Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung
dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der
Verbraucher den durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert,
wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht
gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.
Artikel 13
Gemeinschaftsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, soweit es im Rahmen von
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine besonderen Bestimmungen gibt,
die bestimmte Vertragstypen im Fernabsatz umfassend regeln.
(2) Enthalten spezifische Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
Bestimmungen, die nur gewisse Aspekte der Lieferung von Waren oder der
Erbringung von Dienstleistungen regeln, dann sind diese Bestimmungen - und
nicht die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie für diese bestimmten
Aspekte der Verträge im Fernabsatz anzuwenden.
Artikel 14
Mindestklauseln
Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden
Bereich mit dem EG-Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen
erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die
Verbraucher sicherzustellen. Durch solche Bestimmungen können sie im
Interesse der Allgemeinheit den Vertrieb im Fernabsatz für bestimmte
Waren und Dienstleistungen, insbesondere Arzneimittel, in ihrem
Hoheitsgebiet unter Beachtung des EG-Vertrags verbieten.
Artikel 15
Durchführung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens drei
Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen
sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln
die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem durch diese Richtlinie geregelten
Gebiet erlassen.
(4) Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Anwendung dieser Richtlinie, gegebenenfalls verbunden mit einem
Änderungsvorschlag, vor.
Artikel 16
Unterrichtung der Verbraucher
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Maßnahmen zur Unterrichtung der
Verbraucher über das zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene
innerstaatliche Recht vor und fordern, falls angebracht,
Berufsorganisationen auf, die Verbraucher über ihre Verhaltenskodizes zu
unterrichten.
Artikel 17
Beschwerdesysteme
Die Kommission untersucht, ob wirksame Verfahren zur Behandlung von
Verbraucherbeschwerden, die den Fernabsatz betreffen, geschaffen werden
können. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die
Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen vor.
Artikel 18
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1997.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J.M. GIL-ROBLESIm Namen des Rates
Der Präsident
J. VAN AARTSEN
(1) ABl. Nr. C 156 vom 23. 6. 1992, S. 14 und
ABl. Nr. C 308 vom 15. 11. 1993, S. 18.
(2) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 111.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 1993 (ABl. Nr.
C 176 vom 28. 6. 1993, S. 95), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29.
Juni 1995 (ABl. Nr. C 288 vom 30. 10. 1995, S. 1) und Beschluß des
Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 1995 (ABl. Nr. C 17 vom 22. 1.
1996, S. 51). Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar
1997 und Entscheidung des Rates vom 20. Januar 1997.
(4) ABl. Nr. C 92 vom 25. 4. 1975, S. 1.
(5) ABl. Nr. C 167 vom 5. 7. 1986, S. 1.
(6) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17.
(8) ABl. Nr. L 156 vom 10. 6. 1992, S. 21.
(9) ABl. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23.
(10) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1992, S. 13.
ANHANG I
Kommunikationstechniken nach Artikel 2 Nummer 4
- Drucksache ohne Anschrift,
- Drucksache mit Anschrift,
- vorgefertigter Standardbrief,
- Pressewerbung mit Bestellschein,
- Katalog,
- telefonische Kommunikation mit Person als Gesprächspartner,
- telefonische Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System,
Audiotext),
- Hörfunk,
- Bildtelefon,
- Videotext (Mikrocomputer, Fernsehbildschirm) mit Tastatur oder
Kontaktbildschirm,
- elektronische Post,
- Fernkopie (Telefax),
- Fernsehen (Teleshopping).
ANHANG II
Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1
- Wertpapierdienstleistungen;
- Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;
- Bankdienstleistungen;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Versorgungsfonds;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:
- Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG
(1); Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die im Anhang zur
Richtlinie 89/646/EWG (2) genannt sind und für die die gegenseitige
Anerkennung gilt;
- Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß
- Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG (3);
- dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG (4);
- der Richtlinie 64/225/EWG (5);
- den Richtlinien 92/49/EWG (6) und 92/96/EWG (7).
(1) ABl. Nr. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27.
(2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).
(3) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1).
(4) ABl. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert
durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50).
(5) ABl. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 878/64. Richtlinie geändert durch die
Beitrittsakte von 1973.
(6) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1992, S. 1.
Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1
Der Rat und das Parlament nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission prüfen
wird, ob es möglich und wünschenswert ist, die Berechnungsmethode für
die Bedenkzeit in den derzeit geltenden Verbraucherschutzvorschriften,
insbesondere der Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 betreffend
den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfte") (1) zu
harmonisieren.
(1) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31.
Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Die Kommission erkennt die Bedeutung des Verbraucherschutzes für
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz bei finanziellen Dienstleistungen an und
hat daher ein Grünbuch "Finanzdienstleistungen - Wahrung der
Verbraucherinteressen" vorgelegt. Im Lichte der Ergebnisse dieses
Grünbuchs wird die Kommission prüfen, wie der Verbraucherschutz in die
Finanzdienstleistungspolitik und in etwaige Rechtsvorschriften in diesem
Bereich einbezogen werden kann, und erforderlichenfalls geeignete
Vorschläge unterbreiten.
|